Satzung des Trägervereins „Landesburg Nienborg e.V.“
§ 1 Name, Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins ist „Trägerverein Landesburg Nienborg e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in 48619 Heek, Ortsteils Nienborg.
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen und trägt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, insbesondere die Sicherung des historischen Burgtores und der angrenzenden ehemaligen Burgschänke auf der Landesburg Nienborg. Der Verein übernimmt deshalb die Bauträgerschaft und die spätere Verwaltung der Gebäude.
- Der Trägerverein dient der Förderung
- des Denkmalschutzes
- des Heimatgedankens (Heimatpflege und Heimatkunde)
- Der Satzungszweck des Denkmalschutzes wird insbesondere verwirklicht durch die Sicherung des historischen Burgtors und der angrenzenden ehemaligen Burgschänke. Das Gebäudeensemble ist ein äußerst geschichtsträchtiger Ort mit einer umfänglichen Tradition und das identitätsstiftende Herz der Ringburganlage. Beide Gebäude stehen für die öffentliche Erlebbarmachung der Orts- und Heimatgeschichte (Heimatpflege) sowie für die zeitgenössische Inszenierung und Aktivitäten der Gruppen und Vereine im Ort zur Verfügung.
Der Zweck des Denkmalschutzes soll durch die Begleitung der Renovierung verfolgt werden. Im Anschluss soll u.a. durch Führungen und Veranstaltungen in den historischen Räumlichkeiten die Geschichte erlebbar gemacht und damit der Heimatgedanke gefördert werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaften
- Als Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wobei Letztere ihren Sitz in den Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Heek haben müssen und dort auch ihre Aktivitäten entfalten, eintreten.
- Soweit aufgenommene Mitglieder gem. Absatz 1 aus mehreren Personen bestehen, werden diese Mitglieder in der Mitgliederversammlung durch zwei Delegierte des jeweiligen Mitglieds vertreten. Die beiden Delegierten sind verpflichtet, das Stimmrecht einheitlich auszuüben. Jedes Vereinsmitglied hat insoweit eine Stimme.
- Es können auch weitere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse als Freunde bzw. Förderer dem Verein beitreten. Für die Aufnahme gelten die Regelungen in diesem Paragraphen. Soweit Freunde oder Förderer dem Verein insoweit beigetreten sind, haben sie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt des Mitgliedes
b) Ausschluss des Mitgliedes und
c) Tod des Mitgliedes - Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Geschäftsjahresende erklärt werden.
- Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
b) mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
§ 9 Beiträge
- Von den stimmberechtigten Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bis zur Eröffnung der sanierten Gebäude Burgschänke und Burgtor (voraussichtlich Ende 2022) beträgt der Mitgliedsbeitrag jährlich pauschal 25 € und wird zum 01.09 eines jeden Jahres eingezogen. Anschließend wird die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
- Der Beitrag der Freunde und Förderer beträgt mindestens 10 Euro pro Jahr.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) Beschlussfähigkeit über die Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
i) deren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, auch per Fax oder elektronisch, z. B. per Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge müssen schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem KassenwartSie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. - Dem Vorstand gehören ferner an (Erweiteter Vorstand)
a) Der stellvertretende Kassenwart
b) vier Beisitzer - Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der stellv. Kassenwart und zwei Beisitzer, in ungeraden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und zwei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Bei der Beschlussfassung innerhalb der Vorstandssitzungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht aller Vorstandsmitglieder (Geschäftsführender Vorstand und erweiteter Vorstand) ist gleichrangig.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
- Jährlich wird einer der beiden Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Falls ein Kassenprüfer verhindert ist, die Kasse zu prüfen, beauftragt der andere Kassenprüfer ein Vereinsmitglied, das nicht Mitglied im Vorstand ist, die Kassenprüfung durchzuführen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung im Kassenbericht zu informieren.
§ 14 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes die erforderlichen Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Armenfundation zum Heiligen Geist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Nienborg zu verwenden hat.
- Zu den Liquidatoren sollen der 1. oder 2. Vorsitzende bestellt werden.
Diese Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.04.2020 einstimmig beschlossen und auf der weiteren Mitgliederversammlung vom 23.08.2020 zu § 7, § 9 und § 11 geändert beschlossen.
Nienborg, den 20.04.2020/ 23.08.2020